Anmeldung von Nutzfeuern

Zu allgemeinen Dienstzeiten sind Nutzfeuer (z. B. Reisigfeuer, Festfeuer, usw…) bei der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld (Telefonnummer 09274 / 980-0 oder unter www.hollfeld.de => Bürgerservice und Politik => Rathaus => Was erledige ich wo => Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung) anzumelden und genehmigen zu lassen.

Eine durch Nichtanmeldung verursachte Alarmierung der Feuerwehr verursacht hohe Kosten, welche vom Verursacher zu tragen sind!

Für Anmeldung von Feuern sind immer folgende Angaben erforderlich:

  • Name vom Betreiber des Feuers mit Anschrift und Telefonnummer (Rufnummer, die während der Brenndauer auch erreichbar ist!)
  • Art des Feuers (Festfeuer, Johannisfeuer, Kamin ausbrennen, Mottfeuer, Nutzfeuer, Raumfeuer, Reisigfeuer)
  • Standort des geplanten Feuers (Lageplan, Flurnummer oder postalische Bezeichnung)
  • Tag und Dauer des Feuers (Datum mit Uhrzeit von – bis)

Die genannten Daten sind zur sicheren Erfassung des Nutzfeuers notwendig.

Ist eine Anmeldung erfolgt, wird die Integrierte Leitstelle (ILS) von der Gemeinde über Ort und Uhrzeit des Feuers, sowie die Erreichbarkeit des Ansprechpartners informiert.

Immer dann, wenn ein Feuerschein oder eine Rauchentwicklung über den Notruf 112 an die Integrierte Leitstelle gemeldet wird, erfolgt ein kurzer Abgleich mit den an die ILS gemeldeten Feuern und ein Rückruf beim jeweiligen eingetragenen Verantwortlichen. Ist dieser nicht erreichbar oder lässt die Notrufmeldung Restzweifel bei der Übereinstimmung der Meldedaten, erfolgt die Alarmierung der zuständigen Feuerwehr.

Bitte beachten Sie weiterhin folgende Hinweise:

Sorgen Sie dafür, dass ein Verantwortlicher für das Feuer während der Brenndauer telefonisch erreichbar ist, damit gegebenenfalls Rücksprache gehalten werden kann. Dies ist unbedingt erforderlich, da die Alarmierung der Feuerwehr im Zweifelsfall immer dann erfolgt, wenn bei einer Notrufmeldung nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem angemeldeten Feuer um den im Notrufgespräch mitgeteilten Feuerschein bzw. die zugehörige Rauchentwicklung, oder um einen Irrtum des Meldenden handelt.

Bei starkem Wind ist die Feuerstelle unverzüglich abzulöschen! Stellen Sie sicher, dass nach dem Abbrand Feuer und Glut fachgerecht abgelöscht wurden.

Innerhalb bebauter Ortsteile ist das Abbrennen eines Nutzfeuers generell verboten.

Nur außerhalb der Dienstzeiten und in begründeten Ausnahmefällen kann eine Bekanntgabe eines Feuers ausnahmsweise direkt bei der Integrierten Leitstelle Bayreuth – Kulmbach (ILS) unter 0921 / 79321-200 erfolgen.