{"id":136,"date":"2020-02-21T11:14:38","date_gmt":"2020-02-21T10:14:38","guid":{"rendered":"http:\/\/192.168.178.71\/?page_id=136"},"modified":"2024-03-03T20:06:03","modified_gmt":"2024-03-03T19:06:03","slug":"ffw-satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.pilgerndorf.de\/index.php\/ffw-satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong><u><b>Satzung des Feuerwehrvereins \u201eFreiwillige Feuerwehr Pilgerndorf e. V.\u201c<\/b><\/u><\/strong><\/p>\n<p><b>\u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<\/b><br \/>\n1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eFreiwillige Feuerwehr Pilgerndorf e. V.&#8220;.<br \/>\n2. Der Verein hat seinen Sitz in Hollfeld, Ortsteil Pilgerndorf.<br \/>\n3. Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<br \/>\n4. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Nach der Eintragung f\u00fchrt er den Namen \u201eFreiwillige Feuerwehr Pilgerndorf e.V.\u201c.<\/p>\n<p><b>\u00a7 2 Vereinszweck<\/b><br \/>\n1. Zweck des Vereins ist die Unterst\u00fctzung der Freiwilligen Feuerwehr Pilgerndorf-Sch\u00f6nfeld insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkr\u00e4ften. Dabei verfolgt er ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinn der \u00a7\u00a7 51 bis 68 der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>2. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>3. Die Vereins\u00e4mter sind Ehren\u00e4mter.<\/p>\n<p><b>\u00a7 3 Mitglieder<\/b><br \/>\n1. Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen sein:<br \/>\na. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),<br \/>\nb. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),<br \/>\nc. f\u00f6rdernde Mitglieder,<br \/>\nd. Ehrenmitglieder.<\/p>\n<p>Zu den aktiven Mitgliedern z\u00e4hlen auch die Feuerwehranw\u00e4rter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.<\/p>\n<p>F\u00f6rdernde Mitglieder unterst\u00fctzen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beitr\u00e4ge oder besondere Dienstleistungen.<\/p>\n<p>Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.<\/p>\n<p><b>\u00a7 4 Erwerb der Mitgliedschaft<\/b><br \/>\n1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Hollfeld haben und f\u00fcr den Feuerwehrdienst geeignet sein.<\/p>\n<p>2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderj\u00e4hrige m\u00fcssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.<\/p>\n<p>3. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgr\u00fcnde anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aush\u00e4ndigung oder \u00dcbersendung einer schriftlichen Best\u00e4tigung dar\u00fcber, dass die Beitrittserkl\u00e4rung angenommen ist.<\/p>\n<p>4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder oder durch den Vorstand.<\/p>\n<p><b>\u00a7 5 Beendigung der Mitgliedschaft<\/b><br \/>\n1. Die Mitgliedschaft endet:<br \/>\na. mit dem Tod des Mitglieds,<br \/>\nb. durch Austritt,<br \/>\nc. durch Streichung von der Mitgliederliste,<br \/>\nd. durch Ausschluss.<\/p>\n<p>2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegen\u00fcber schriftlich erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erf\u00fcllung seiner Beitragspflicht im R\u00fcckstand ist.<\/p>\n<p>Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zur\u00fcckkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.<\/p>\n<p>Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.<\/p>\n<p>Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gr\u00f6blich versto\u00dfen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder pers\u00f6nlich gegen\u00fcber dem Vorstand zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.<\/p>\n<p><b>\u00a7 6 Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/b><br \/>\nVon den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen H\u00f6he die<br \/>\nMitgliederversammlung festsetzt.<\/p>\n<p><b>\u00a7 7 Organe des Vereins<\/b><br \/>\nOrgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><b>\u00a7 8 Vorstand<\/b><br \/>\n1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:<br \/>\na. dem Vorsitzenden,<br \/>\nb. dem stellvertretenden Vorsitzenden,<br \/>\nc. dem Schriftf\u00fchrer,<br \/>\nd. dem Kassenwart,<br \/>\ne. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, sowie seinem Stellvertreter, soweit sie dem Verein angeh\u00f6ren und nicht in eine Funktion gem\u00e4\u00df Nummer 1 bis 4 gew\u00e4hlt werden. Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.<\/p>\n<p>2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis e genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gew\u00e4hlt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu w\u00e4hlen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.<\/p>\n<p>Au\u00dfer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und R\u00fccktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><b>\u00a7 9 Zust\u00e4ndigkeit des Vorstands<\/b><br \/>\n1. Der Vorstand ist f\u00fcr alle Angelegenheiten des Vereins zust\u00e4ndig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:<br \/>\na. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der<br \/>\nTagesordnung,<br \/>\nb. Einberufung der Mitgliederversammlung,<br \/>\nc. Vollzug der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung,<br \/>\nd. Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens,<br \/>\ne. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,<br \/>\nf. Beschlussfassung \u00fcber Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,<br \/>\ng. Beschlussfassung \u00fcber Ehrungen und Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Ehrenmitgliedschaften.<\/p>\n<p>Rechtsgesch\u00e4fte mit einem Betrag \u00fcber 100 Euro sind f\u00fcr den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. Diese Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung gilt nur im Innenverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p><b>\u00a7 10 Sitzung des Vorstands<\/b><br \/>\nF\u00fcr die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.<br \/>\n\u00dcber die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftf\u00fchrer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschl\u00fcsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.<\/p>\n<p><b>\u00a7 11 Kassenf\u00fchrung<\/b><br \/>\n1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beitr\u00e4gen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden.<\/p>\n<p>2. Der Kassenwart hat \u00fcber die Kassengesch\u00e4fte Buch zu f\u00fchren und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen d\u00fcrfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder &#8211; bei dessen Verhinderung &#8211; des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.<br \/>\nDie Jahresrechnung ist von zwei Kassenpr\u00fcfern, die jeweils auf sechs Jahre gew\u00e4hlt werden, zu pr\u00fcfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.<\/p>\n<p><b>\u00a7 12 Mitgliederversammlung<\/b><br \/>\n1. Die Mitgliederversammlung ist f\u00fcr folgende Angelegenheiten zust\u00e4ndig:<br \/>\na. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,<br \/>\nb. Festsetzung der H\u00f6he des Jahresbeitrags,<br \/>\nc. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenpr\u00fcfer,<br \/>\nd. Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderungen der Satzung und \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins,<br \/>\ne. Beschlussfassung \u00fcber die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,<br \/>\nf. Ernennung von Ehrenmitgliedern.<\/p>\n<p>2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet j\u00e4hrlich mindestens einmal statt. Au\u00dferdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem F\u00fcnftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde vom<br \/>\nVorstand schriftlich verlangt wird.<\/p>\n<p>3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.<\/p>\n<p>4. Jedes Mitglied kann bis sp\u00e4testens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachtr\u00e4glich auf die Tagesordnung gesetzt werden. \u00dcber Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><b>\u00a7 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<\/b><br \/>\n1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung f\u00fcr die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussf\u00e4hig ist jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunf\u00e4higkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/p>\n<p>3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben au\u00dfer Betracht. Zur \u00c4nderung der Satzung und zur Aufl\u00f6sung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.<\/p>\n<p>4. Die Art der Abstimmung wird grunds\u00e4tzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgef\u00fchrt werden, wenn ein F\u00fcnftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.<\/p>\n<p>5. \u00dcber den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschl\u00fcsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.<\/p>\n<p>6. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit der Vorstandschaft zur Mitgliederversammlung weitere Personen, Beh\u00f6rden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.<\/p>\n<p><b>\u00a7 14 Ehrungen<\/b><br \/>\nAn Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann<br \/>\n1. eine besondere \u00f6ffentliche Belobigung ausgesprochen werden,<br \/>\n2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.<\/p>\n<p><b>\u00a7 15 Aufl\u00f6sung<\/b><br \/>\nDie Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die Stadt Hollfeld, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Satzung wurde am 24.03.2011 errichtet, am 25.03.2011 in der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und am 18.04.2011 in das Vereinsregister Bayreuth eingetragen.<\/p>\n<p>Die in der Mitgliederversammlung am 19.01.2024 beantragte \u00c4nderung im \u00a7 2 Abs. 1 wurde einstimmig genehmigt.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderung der vorstehenden Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister Bayreuth in Kraft.<\/p>\n<p>Pilgerndorf, den 19.01.2024<\/p>\n<p>Volker Stolbinger<br \/>\n1. Vorsitzender<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.pilgerndorf.de\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/Satzung_FF-Pilgerndorf_Stand_19.01.2024.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"&quot;noopener noopener noreferrer\">Druckerfreundliche Version der Satzung<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Feuerwehrvereins \u201eFreiwillige Feuerwehr Pilgerndorf e. V.\u201c \u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr 1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eFreiwillige Feuerwehr Pilgerndorf e. V.&#8220;. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hollfeld, Ortsteil Pilgerndorf. 3. Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. 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